c) Kausalität

Viel problematischer ist in der Regel jedoch die Frage der Kausalität. Denn auch das Vorliegen eines Schadens reicht noch nicht für die Annahme der Haftung; es muss vielmehr festgestellt werden, dass der Schaden Folge des Behandlungsfehlers ist, somit Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht.

Folglich muss untersucht werden, ob der gleiche Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn dem Arzt der Fehler nicht unterlaufen wäre. Die Kausalität besteht sodann nur hinsichtlich der Divergenz der Kausalverläufe, was wiederum zu bewerten ist.

Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen auf Zahlung von Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld ist das Vorliegen aller vorbenannter Voraussetzungen.

Insbesondere ist die Frage der Kausalität positiv zu beantworten, dass nämlich etwa der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. Auch hierbei sind regelmäßig die Vorerkrankung und sonstige Einflüsse auf den Verlauf zu berücksichtigen, die ebenfalls fast ausschließlich durch Sachverständige zu klären sind. Kann die Kausalität nicht festgestellt werden, so führt dies im Grundsatz -ggf. trotz Vorliegens von Behandlungsfehler und Schaden- zur Abweisung einer Klage.

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