Beweislast

Auch wenn die tatsächlichen Grundlagen und die medizinischen Würdigungen regelmäßig durch Sachverständigengutachten untersucht werden, bleibt eine abschließende Klärung derselben regelmäßig aus, d.h. es kann unter Umständen zum Zeitpunkt des Prozesses (in der Regel viele Jahre nach der eigentlichen Behandlung) nicht mehr mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, was tatsächliche passierte; der Verlauf bleibt offen (non liquet). Dann stellt sich die Frage nach der Beweislast, d.h. danach, wer was zu beweisen hat und zu wessen Lasten es geht, wenn eine Tatsache nicht bewiesen werden kann.

Grundsätzlich gilt Folgendes:
Der Arzt hat zu beweisen:
– das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung
– folglich notwendig auch die vorherige fachgerechte (Risiko-)Aufklärung
– mutmaßliche Einwilligung sowie
– hypothetische Kausalverläufe.

Der Patient hat dem gegenüber grundsätzlich zu beweisen:
– Behandlungsfehler
– Primär-Schaden
– Kausalität zwischen Fehler und Primär-Schaden
– haftungsausfüllenden Schaden

Da der Patient einerseits während der Behandlung in der Regel dem Arzt vertraut (und auch vertrauen sollte), er ferner häufig in entscheidenden Situationen nicht geistig anwesend war (z.B. bei Operationen), hat die Rechtsprechung verschiedene Nebenpflichten und Beweiserleichterungen aus Pflichtverletzungen konstruiert.

So hat der Arzt z.B. eine fachgerechte Dokumentation über die Behandlung zu führen und darin alle medizinisch wesentlichen Aspekte sowie alle reaktionspflichtigen Befunde aufzunehmen. Dieser Dokumentation kommt daher erhebliche Relevanz zu. Sofern sie zeitnah erstellt wurde, kommt der Dokumentation eine Vermutung erheblicher Authentizität zugute, aus der ein nicht unerheblicher Beweiswert in tatsächlicher Hinsicht resultiert. Dies kann umgekehrt aber auch zu Beweiserleichterungen hinsichtlich Tatsachen führen, die nicht in der Dokumentation stehen, dort jedoch festgehalten sein müssten.

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