Exkurs: Haftung für Schönheitsoperationen / Kosmetische Operationen

Unterstützt von dem auch durch die Medien getriggerten gesteigerten Schönheitsbewusstsein, das sich in der Gesellschaft immer weiter ausweitet, erfreuen sich kosmetische Operationen, auch genannt Schönheits-Operationen, immer größerer Beliebtheit.

Als solche Schönheits-OP bezeichnet man körperliche Eingriffe durch einen Arzt, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern vielmehr allein darauf gerichtet sind, einem ästhetischen Bedürfnis gerecht zu werden, insbesondere zu einer Verschönerung des Körpers oder der Ausstrahlung zu führen. Die klassische Schönheits-Operation betrifft dabei den Eingriff durch einen Arzt, beispielsweise in Form der Fettabsaugung, der Bauchdeckenplastik, der Brustvergrößerung oder Brustverkleinerung oder aber auch chirurgischen Eingriffen im Gesichtsbereich.

Im weiteren Sinne werden von diesen Begriffen allerdings auch nicht-ärztliche Eingriffe erfasst, beispielsweise in dem Bereich Tattoo, Piercing und Haarentfernung durch Laserbehandlung, in deren Rahmen ebenfalls in die körperliche Integrität eingegriffen wird, ohne dass dem eine medizinische Indikation zu Grunde liegt.

Der Umstand, dass den Eingriffen keine medizinische Indikation zu Grunde liegt, diese vielmehr rein freiwillig durchgeführt werden, umgekehrt auch ersatzlos unausgeführt bleiben können, begründen einige Besonderheiten im Hinblick auf deren arzthaftungsrechtliche Behandlung. Diese Fragen stellen sich insbesondere dann, wenn die Schönheitsoperation nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, schlimmstenfalls sogar zu einer Entstellung führte, die den ursprünglichen Zustand wieder herbeisehnen lässt.

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