Haftung II: Aufklärungsfehler bei Schönheitsoperation

Die Schönheits-Operation erfordert in der Regel einen körperlichen Eingriff; dieser ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient in den Eingriff irrtumsfrei eingewilligt hat, was seinerseits eine fachgerechte Aufklärung voraussetzt (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen an die Aufklärung)

Besonders sorgfältige Aufklärung notwendig

Die Tatsache, dass Schönheitsoperationen keine medizinische Notwendigkeit zugrunde liegt, führt allerdings dazu, dass der Patient vor der entsprechenden Behandlung über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs besonders sorgfältig aufzuklären ist. Da hier im Ergebnis ein objektiv betrachtet völlig unnötiges Risiko eingegangen wird, verlangt die Rechtsprechung vom aufklärenden Arzt, dass sämtliche potentiellen negativen Folgen des Eingriffs „besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären sind„.

Dies gilt nicht nur inhaltlich hinsichtlich der Gründlichkeit und der Eindringlichkeit, sondernd auch in zeitlicher Hinsicht ist eine frühzeitige Aufklärung erforderlich, bevor der Patient in die Operationsvorbereitungen einbezogen wird, so dass beispielsweise eine erstmalige Aufklärung und Konfrontation mit erheblichen Risiken am Vorabend der Operation als nicht ausreichend angesehen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2005 -8 U 47/04).

Für die Schönheits-OP gelten daher insgesamt verschärfte Anforderungen an Inhalt, Eindringlichkeit und Zeitpunkt der Aufklärung.

Ausnahme: Hypothetische Einwilligung

Auch im Zusammenhang mit dem nach Aufklärungsmangel regelmäßig erhobenen Einwand der sogenannten „hypothetischen Einwilligung“ ist zu berücksichtigen, dass eine medizinische Indikation für die Durchführung des Eingriffes nicht bestand, d.h. der Eingriff ohne weitere Konsequenzen auch hätte abgesagt werden können. Auch hieraus wird gefolgert, dass an die Anforderung für den vom Patienten darzulegenden Entscheidungskonflikt keine allzu hohen Maßstäbe angesetzt werden dürfen.

Allerdings hat die Rechtsprechung den von der Patientin behaupteten Entscheidungskonflikt dann als nicht plausibel erachtet, wenn diese zuvor mehrfach die Ärzte zur Durchführung des Eingriffes gedrängt hatte, folglich zur Durchführung des Eingriffs fest entschlossen war.

Folge mangelhafter Aufklärung
Ist der Eingriff nicht über eine hinreichende Einwilligung des Patienten nach fachgerechter Aufklärung oder durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt, so haftet der Arzt für sämtliche aus dem Eingriff resultierenden Schäden, ungeachtet der Frage, ob der Eingriff als solcher fachgerecht durchgeführt wurde. Das bedeutet, der Arzt haftet in diesen Fällen selbst dann auf Zahlung von Schmerzensgeld, obwohl der Eingriff technisch nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde.

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