Haftung III: Aufklärungsfehler bei nicht-ärztlichen Schönheitsbehandlungen

Dem Grunde nach gelten die gleichen Prinzipien zur Aufklärungspflicht auch für nicht-ärztliche „Behandler“ im kosmetischen / ästhetischen oder sonst in den Körper eingreifenden Bereich, namentlich beim Tattoo, beim Piercen (OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2006 -10 O 176/04-), bei der Haarentfernung per Laser (LG München ).

Auch in diesen Fällen liegt im Ergebnis ein Eingriff in die körperliche Integrität vor, der nur durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden kann. Diese Einwilligung muss irrtumsfrei erteilt werden, so dass Fehlvorstellungen durch eine fachgerechte Aufklärung über potentielle nachteilige Folgen der Behandlung vom Behandler ausgeräumt werden müssen.

Zwar ist hier gegenteilig eingewendet worden, dass diese „nicht-ärztlichen Behandler“ mangels Arzt-Status keiner ärztlichen Aufklärungspflicht unterliegen könnten, im Übrigen aber auch nicht über ein im Verhältnis zum Patienten überschießendes Know-how verfügten, welches eine Aufklärungspflicht erforderlich machte.

Diese Einwendungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Denn der „Behandler“ ist nicht gezwungen, einen körperlichen Eingriff vorzunehmen; er vollzieht diesen vielmehr aus einem eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertrieb seiner Dienstleistung. Folglich ist es durchaus angemessen, ihm das Erfordernis zur Beseitigung etwaiger Irrtümer durch entsprechende Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Eingriff aufzuerlegen, wobei sich dies rechtsdogmatisch zwanglos aus der Notwendigkeit zur Rechtfertigung der Körperverletzung ergibt.

Auch die Argumentation hinsichtlich des angeblich nicht überschießenden Know-hows vermag nicht zu überzeugen, da der Behandler jeweils wissen muss, welche potentiellen Folgen die Behandlung haben kann; als völlig unvertretbar wird es daher angesehen, wenn der „nicht-wissende Behandler“ gerade noch hierdurch noch privilegiert werden solle.

Im Ergebnis kann daher auch im Falle der Körperverletzung durch nicht-ärztliche Eingriffe auf die gleichen Grundsätze zurückgegriffen werden, wie sie beim ärztlichen kosmetischen Eingriff angewandt werden, wie zuvor dargestellt.

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