Pauschal-Angebot für Schönheitsoperation

Ambulante ärztliche Leistungen sind prinzipiell nach der Gebührenordnung der Ärzte -der GOÄ- abzurechnen. Fraglich ist ferner, auf welcher Grundlage kosmetische Operationen als medizinisch nicht indizierte ärztliche Leistungen abgerechnet werden dürfen. In der Praxis finden sich regelmäßig Angebote, die die Durchführung einer kosmetischen Operation zu einem Pauschalpreis versprechen.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.03.2006 -III ZR 223/05- ausdrücklich entschieden, dass ein Arzt, der in niedergelassener Praxis nicht medizinisch indizierte Operationsleistung erbringt, das heißt insbesondere auch kosmetische Operationen durchführt, ungeachtet der medizinischen Indikation dennoch den Vorschriften der GOÄ unterliegt. Denn die GOÄ regelt die Vergütung jeglicher ärztlicher Tätigkeit, der Mangel der Indikation entbindet hiervon nicht.

Daraus folgt, dass der niedergelassene Arzt im Ergebnis vergleichbare Abrechnungsziffern der GOÄ herausarbeiten und sodann auf Grundlage der GOÄ bzw. gemäß § 6 II GOÄ analog abzurechnen hat. Die Vereinbarung von Pauschal-Honoraren ist insoweit unzulässig. Abzurechnen wäre entsprechend die Gebühr nach GOÄ.

Gezahlte Pauschalgebühren können ggf. zurück gefordert werden

Dennoch gezahlte Pauschalgebühren können somit ggf. nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurück gefordert werden.

Beachten Sie auch die neue Entscheidung der BGH vom 04.04.2024 -III ZR 38/23-, nach der juristische Personen, d.h. Praxiskliniken und Institute, ihre ambulanten ärztlichen Leistungen ebenfalls ausschließlich der GOÄ unterliegen, folglich auch keine Pauschalangebote unterbreiten dürfen. Unseren Kommentar hierzu finden Sie hier.

Weiter zur Frage der persönlichen Leistungserbringung