2. Haftung wegen Behandlungsfehler

Die Haftung wegen Behandlungsfehler setzt -wie dargestellt- voraus, dass ein Behandlungsfehler (s.u.) vorliegt, dieser zu einem Schaden geführt hat und zwischen Fehler und Schaden Kausalität besteht.

a) Der Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler
Der Arzt schuldet die Behandlung gemäß dem medizinischen Facharztstandard. Jede negative Abweichung vom Facharztstandard stellt damit eine objektive Pflichtwidrigkeit dar und begründet somit zunächst dem Grunde nach einen Behandlungsfehler i.e.S., den sogenannten „ärztlichen Kunstfehler“.

Dies klingt zunächst einfach und klar. Problematisch ist jedoch, wie der medizinische Standard -also die Regeln der ärztlichen Kunst- zu definieren ist. Dies ist in der Regel die Kernfrage eines Rechtsstreits, namentlich ob der medizinische Standard verletzt wurde. Von eindeutigen Fallgestaltungen abgesehen (und diese sind relativ selten), kann hierüber sowohl in tatsächlicher, wie auch in medizinischer Hinsicht, d.h. hinsichtlich der Wertung der Tatsachen, in extenso gestritten werden und nicht selten widersprechen sich selbst mehrere medizinische Sachverständige, deren einzige Aufgabe es ist, diese Frage zu untersuchen.

Dies gilt es daher in jedem Fall sorgfältig in tatsächlicher Hinsicht aufzuarbeiten und in medizin-rechtlicher Hinsicht zu analysieren, was entsprechend fachkundig unternommen werden sollte.

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