Zusammenfassung

Der Patient hat (jedenfalls dann) Anspruch gegen den Arzt / das Krankenhaus, wenn er ohne erforderliche wirksame Einwilligung oder entgegen dem medizinischen Standard behandelt wurde und dies zu einem konkreten Primärschaden geführt hat.

Diese schlicht klingende Formel, gestützt auf lediglich zwei einfache Anspruchsgrundlagen (§§ 280 I 1, 823 I BGB) hat es jedoch in sich, da sowohl auf tatsächlicher Ebene, wie auch auf medizinischer Ebene heftigst gestritten werden kann, ggf. ohne dass ein eindeutiges Ergebnis existiert.

In rechtlicher Hinsicht wird die Angelegenheit insbesondere dadurch sehr kompliziert und damit anspruchsvoll, dass zunächst die komplexen tatsächlichen wie medizinischen Aspekte adäquat juristisch verwertet werden müssen, darüber hinaus aber auch die spezielle arzthaftungsrechtliche Rechtsprechung berücksichtigt werden muss, wobei hier eine von Richterrecht sogar maßgeblich geprägte Spezialrechtsmaterie entstanden ist, die sich erheblich von sonstigen zivilrechtlichen Streitigkeiten unterscheidet.

Damit ergibt sich für den Bereich der Arzthaftung insgesamt ein extrem kompliziertes und anspruchsvolles Spezial-Rechtsgebiet. Wegen dieses Levels entspricht es der einhelligen Rechtsprechung, dass -entgegen der heute gängigen Praxis in allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten- diese Fälle i.d.R. nicht nur durch den Einzelrichter bei den Landgerichten, sondern durch die komplette Kammer, d.h. durch 3 Richter zu entscheiden sind, um eine höhere Richtigkeitsgewähr zu leisten. Auf Parteienseite empfehlen aus gleichen Gründen die auf diesem Gebiet tätigen Interessenverbände aus allen Lagern (d.h. auf Seiten der Ärzte, Patienten, Versicherungen) in der Regel, dass maßgeblich spezialisierte Rechtsanwälte mit der Interessenvertretung beauftragt werden sollten. Unter anderem aus diesen Gründen wurde kürzlich auch der Fachanwalt für Medizinrecht geschaffen, der eine entsprechende Spezialisierung im Bereich des Medizinrechts einschließlich des Arzthaftungsrechts ausweist. Und auch in der Praxis stellen wir fest, das tatsächlich viele Kanzleien ohne entsprechende Spezialisierung Mandate im Bereich des Arzthaftungsrechts ablehnen und an entsprechend qualifizierte Kollegen verweisen.

Wir -die Anwälte von WALTER Rechtsanwälte, Wiesbaden- haben uns auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen den harten Weg eines Arzthaftungsrechtsstreits zu gehen -gleich auf welcher Seite Sie stehen.

Weiter zu unserer Beratungsphilosophie