Haftung I: Behandlungsfehler bei Schönheitsoperation

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Vereinbarung über die Durchführung einer Schönheits-Operation um einen Dienstvertrag. Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen der Arzt nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges, insbesondere nicht die Herbeiführung einer besonderen ästhetischen Wirkung oder der Erfüllung eines Schönheitsideals schuldet, sondern allein die fachgerechte Durchführung der auf den Erfolg gerichteten Tätigkeit als solchen geschuldet wird.

Daraus folgt grundsätzlich, dass -ebenso wie bei allgemeinen medizinisch indizierten Behandlungen- nicht allein aus dem Ausbleiben des Erfolges auf einen etwaigen Behandlungsfehler rückgeschlossen werden kann.

Es bleibt vielmehr dabei, dass der Vorwurf eines Behandlungsfehlers einen nachzuweisenden Verstoß gegen den medizinischen Standard voraussetzt.

Es ist daher insoweit auf die allgemeinen Regeln zu verweisen.

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