b) Primärschaden

Allein das Vorliegen irgendeiner Pflichtwidrigkeit, d.h. eines Behandlungsfehlers begründet jedoch noch keine Haftung -ein häufiges Missverständnis auf Patientenseite.
Denn eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn auch beantwortet wird, „wofür“ gehaftet wird, namentlich dass ein Schaden besteht, für den gehaftet wird. Folglich ist logisch wie rechtlich weiter zur Klärung der Frage nach einer Haftung für Behandlungsfehler festzustellen, ob der Behandlungsfehler zu einem konkreten Schaden geführt hat.

Also muss ein (Primär-)Schaden eingetreten sein. Ein haftungsbegründender Primärschaden setzt eine Verletzung der körperlichen Integrität oder Gesundheit voraus.

Dies steht aus subjektiver Patientensicht in der Regel völlig außer Frage, da ein angenommener Schaden gerade Anlass für die Verfolgung des Falles war. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nicht die subjektive Sichtweise eine „Sich-schlecht-Fühlens“ maßgeblich ist, sondern allein eine objektivierbare Verschlechterung der körperlichen Situation, wobei die Vorerkrankung, derentwegen der Patient sich immerhin in Behandlung begeben hat, zu berücksichtigen bleibt -eine notwendige Differenzierung, die aus der menschlich verständlichen Patientensicht zunächst oft nur schwer akzeptabel ist. In der Folge ist auch dies in der Rechtspraxis regelmäßig ein erheblicher Streitpunkt, der häufig gutachterlich aufgearbeitet werden muss.

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