1. Haftung mangels Einwilligung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die medizinische Behandlung -soweit sie in den Körper des Patienten eingreift oder gleichermaßen wirkt- eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus, um den Eingriff rechtfertigen zu können. Die Einwilligung muss vom Patienten erklärt werden, was allerdings auch konkludent erfolgen kann. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt jedoch voraus, das der Patient weiß, in was er einwilligt. Dies wiederum ist nur dann möglich, wenn er vom Arzt entsprechend informiert wurde. Folglich muss der Arzt den Patienten aufklären (Patientenaufklärung).

Im Rahmen der Aufklärung hat der Arzt dem Patienten eine Grundaufklärung über die allgemeinen Risiken der Behandlung, ferner eine spezifische Aufklärung über besondere Risiken, die im Einzelfall des Patienten drohen, und schließlich auch eine etwaige Aufklärung über Behandlungsalternativen zu erteilen, sofern sogenannte „echte Behandlungsalternativen“ im Raum stehen, zu erteilen. Einzelheiten der Aufklärung wurden im Rahmen einer umfangreichen Kasuistik von der Rechtsprechung entwickelt und können an dieser Stelle nicht ansatzweise erschöpfend dargestellt werden.

Fehlt es an einer vollständigen Aufklärung, ist der Eingriff grundsätzlich nicht gerechtfertigt, somit rechtswidrig. Dann haftet der Arzt für sämtliche Folgen des Eingriffs wegen dessen Rechtswidrigkeit -und zwar grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob er fehlerhaft durchgeführt wurde oder nicht (BGH NJW 1989, 1538).

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