Vergütung II: Persönliche Leistungserbringung bei Schönheitsoperation

Wurde vereinbart, dass die Schönheitsoperation durch einen bestimmten Arzt persönlich durchzuführen sei, so schuldet der Arzt auch die persönliche Leistungserbringung und kann sich grundsätzlich nicht vertreten lassen. Führt sodann doch ein Vertreter die Operation durch, so kann dies zur Rückforderung des gesamten Entgelts führen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.02.2008 -5 U 1309/07- hinzuweisen, mit der es einen Chefarzt verurteilt hat, das für eine kosmetische Operation vereinbarte und bereits gezahlte Entgelt vollumfänglich an die Patientin zurückzuführen, obgleich die Behandlung fachgerecht durchgeführt worden war; zur Begründung führte der Senat aus, dass sich aus Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Außenauftritts der Klinik, in dessen Rahmen stets auf das notwendige besondere Vertrauensverhältnis bei kosmetischen Operationen zwischen Patient und ausführendem Chirurg abgestellt wurde, abzuleiten war, dass der beklagte Chefarzt die Leistung persönlich zu erbringen hatte, auch ohne dass dies ausdrücklich vereinbart worden war. Tatsächlich wurde die Operation jedoch sodann durch einen angestellten Arzt als Vertreter durchgeführt.

Der Senat hat entschieden, dass die höchst-persönliche Erbringung der Operationsleistung unmöglich geworden sei, nachdem das Ergebnis durch den Vertreter bereits hergestellt wurde, während umgekehrt die Leistung des Vertreters die Vertragspflichten des Chefarztes aus dem Behandlungsvertrag nicht erfüllen konnten; somit verbleibe ein nicht erfüllter Vertrag, der auch nicht mehr erfüllt werden könne.

Hieraus leitete der Senat ab, dass der Chefarzt damit um das vereinbarte Entgelt ungerechtfertigt bereichert sei und sich nach den Grundsätzen der aufgetretenen Bereicherung auch nicht auf die tatsächlich durchgeführte Operation berufen könne.  Denn bei der durch den Vertreter durchgeführten Operation handele es sich um eine nicht geschuldete Leistung, die somit der Patientin aufgedrängt wurde. Eine aufgedrängte Bereicherung sei bei der Rückforderung gegen den Chefarzt nicht zu berücksichtigen.

Im Ergebnis erhielt die Patientin ihr volles Operationsentgelt zurück, obgleich sie „erfolgreich“ operiert wurde, nur weil eine höchst persönliche Leistungserbringung verblieb.

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