Vergütung I: Pauschal-Angebot für Schönheitsoperation

Fraglich ist ferner, auf welcher Grundlage kosmetische Operationen abgerechnet werden dürfen. In der Praxis finden sich regelmäßig Angebote, die die Durchführung einer kosmetischen Operation zu einem Pauschalpreis versprechen.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.03.2006 -III ZR 223/05- ausdrücklich entschieden, dass ein Arzt, der in niedergelassener Praxis nicht medizinisch indizierte Operationsleistung erbringt, das heißt insbesondere auch kosmetische Operationen durchführt, ungeachtet der medizinischen Indikation dennoch den Vorschriften der GOÄ unterliegt. Denn die GOÄ regelt die Vergütung jeglicher ärztlicher Tätigkeit, der Mangel der Indikation entbindet hiervon nicht.

Daraus folgt, dass der niedergelassene Arzt im Ergebnis vergleichbare Abrechnungsziffern der GOÄ herausarbeiten und sodann auf Grundlage der GOÄ bzw. gemäß § 6 II GOÄ analog abzurechnen hat. Die Vereinbarung von Pauschal-Honoraren ist insoweit unzulässig. Abzurechnen wäre entsprechend die Gebühr nach GOÄ.

Dennoch gezahlte Pauschalgebühren können somit ggf. nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurück gefordert werden.

Ob dies auch für entsprechende Leistungsangebote von Kliniken gilt, hat der BGH einstweilen offen gelassen. Insoweit liegt bislang keine abschließende Entscheidung vor, die solche pauschalen Leistungsangebote zu beurteilen hat. Kliniken bzw. juristische Personen unterliegen nicht der GOÄ, sondern anderen Regelungen. In der Praxis wird hieraus derzeit regelmäßig geschlossen, dass Kliniken deshalb auch zur Vereinbarung von Pauschalen berechtigt seien. Entsprechend findet man regelmäßig solche Pauschalangebote. Ob dies im Ergebnis tatsächlich der Rechtsprechung des BGH stand halten wird, bleibt abzuwarten.

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