Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis auf die Packungsbeilage auch ein individuelles Aufklärungsgespräch durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt einer Patientin die Anti-Baby-Pille verschrieben und hinsichtlich der Nebenswirkungen allein auf die Packungsbeilage verwiesen. Dies genügt nach der Entscheidung des BGH nicht.

Der Arzt habe vielmehr eine originäre Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin, wobei er deren individuelle Risikofaktoren zu berücksichtigen hat. Unterlässt er dies, so vereitelt er das Selbstbestimmungsrecht der Patientin, mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Behandlung.
Dogmatisch ordnet der BGH damit die diesbezügliche Aufklärung dem Bereich der Risikoaufklärung zu, da die Medikation mit einem aggressiven bzw. nicht ungefährlichen Mittel einen ärztlichen Eingriff darstellt, so dass der Arzt im Ergebnis die irrtumsfreie Einwilligung der Patientin benötigt; damit dürfte er in dieser Konsequenz auch die Beweislast für die Durchführung der Aufklärung tragen.

Dem Arzt kann daher nur empfohlen werden, zum einen solche Aufklärungsgespräche ernsthaft zu führen und zum anderen tunlichst zu dokumentieren, um die daraus resultierenden Prozessrisiken im Schadensfalle zu minimieren.