Mit seinem Urteil vom 15.07.2005 -5 S 124/04- hat das Landgericht Karlsruhe einem Patienten einen Schadenersatzanspruch zugesprochen, nachdem die Klinik ihn zuvor -trotz vorliegender begründeter Zweifel- nicht darüber aufgeklärt hat, dass die private Krankenversicherung des Patienten die Kosten der vollstationären Behandlung im Krankenhaus gegebenenfalls als nicht notwendig ansehen würde und folglich die Kosten dafür nicht übernehmen werde.

Dabei hat das Landgericht es als unerheblich angesehen, ob die Krankenkasse zu recht die Kostenübernahme verweigert; es reiche für die Annahme einer Pflichtverletzung der Klinik vielmehr aus, dass der Klinik bekannt ist, dass die Krankenkasse diesbezügliche Kosten nicht erstattet. Hierüber sei der Patient zu belehren.

Der Anspruch auf Schadenersatz stehe allerdings unter dem Vorbehalt der Abtretung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Krankenversicherer, analog § 355 BGB.

Im Ergebnis kann der Patient sich daher gegen die private Inanspruchnahme wegen der Kosten wehren, wenn diese als adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung, namentlich der Nicht-Aufklärung über die ausbleibende Kostenübernahme durch die Krankenkasse, beruht. Hierzu müsste der Patient allerdings darlegen können, dass er im Falle einer entsprechenden Aufklärung die Behandlung nicht wie erfolgt durchgeführt hätte.