Behandlungsseite darf nicht alleine auf Grundlage eines als Parteigutachten vorgelegten MDK-Gutachten verurteilt werden, wenn dem Vortrag des Patienten/der Krankenkasse substantiiert entgegengetreten wird.

Das OLG Frankfurt hatte über einen Fall zu befinden, in dessen Rahmen das Landgericht Frankfurt erstinstanzlich den Beklagten ohne Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen verurteilt hatte, da dieser Themen Ausführungen des MDK nicht substantiiert entgegengetreten sei.

In Arzthaftungssachen werden regelmäßig im Auftrag der Krankenkasse über den medizinischen Dienst der Krankenkassen – einer rechtlich selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts – medizinrechtliche Sachverständigengutachten eingeholt, die sodann im Rahmen des Prozesses gegen den Arzt “zum Beweis” in das Verfahren eingeführt werden.

Der Senat beurteilte das vorgelegte MDK-Gutachten zwar als Parteigutachten – also entgegen gelegentlich vertretener Auffassung nicht nur als qualifizierten Parteivortrag-, hielt das Gutachten alleine jedoch nicht für hinreichend, um von einer Beweisaufnahme abzusehen. Gleichzeitig hatte die Kammer des Landgerichts auch medizinische Zusammenhänge als “gerichtsbekannt” unterstellt, was der Senat ebenfalls zurückwies.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist deshalb von besonderem Interesse, da einerseits der Beweiswert des MDK Gutachtens als Parteigutachten, welches nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zu berücksichtigen ist, bestätigt wird, andererseits aber auch klargestellt wird, dass dies weder eine Beweisaufnahme entbehrlich macht, noch die Substantiierungslast auf Behandlungsseite erhöht.