Vermutete Haftung des Krankenhaus für Transportschäden während interner Verlegung auch ohne konkrete vertragliche Beziehung zum Transporteur
Nach einem Urteil des OLG Hamm v. 01.02.2006 -3 U 182/05 – soll grundsätzlich eine Haftung des Krankenhaus für einen Schaden des Patienten, der während des Einschiebens einer Trage in einen KTW entsteht (Anstoßen des Kopfes an Fahrzeugkante) eintreten.
Im entschiedenen Fall hatte das Krankenhaus den Patienten zur Durchführung einer konsiliarischen Untersuchung in ein anderes Krankenhaus transportieren lassen; zum Transport wurde ein externer Dienstleister eingeschaltet; beim Einladen des Patienten in den Krankenwagen stieß dessen Kopf gegen eine Kante des Krankenwagen. Das Krankenhaus berief sich darauf, dass es für die Durchführung des Transportes nicht verantwortlich sei, in keiner vertraglichen Verbindung zu den durchführenden Dienstleister stehe, somit auch nicht für dessen Fehler hafte; im Übrigen bestritt es das Verschulden der Handelnden.
Diese Einwände wies das Gericht zurück; das Krankenhaus hafte für den Transport als solchen, da gemäß § 2 BPflV alle während der Behandlung des Patienten anfallenden medizinischen und nicht medizinischen Leistungen in die Behandlungsleistung des Krankenhauses einbezogen seien, somit auch ein Transport in ein anderes Krankenhaus zur Durchführung einer konsiliarischen Untersuchung. Folglich lag der Transport im Pflichtenkreis der Klinik. Folglich wurden die Transportkräfte im Verhältnis zum Patienten jedenfalls wie Erfüllungsgehilfen eingesetzt, so dass das Krankenhaus gemäß § 278 ZPO für deren Verschulden wie für eigenes zu haften hatte.
Für ein Verschulden der Transportkräfte spräche ferner eine tatsächliche Vermutung, da es sich um ein so genanntes voll beherrschbares Risiko der Klinik handele, den Anstoß des Patienten beim Einladevorgang zu verhindern. Nach den Ausführungen des Gerichts wäre selbst mit einem plötzlichen Aufrichten des Patienten zu rechnen gewesen, so dass selbst typische Aktionen des Patienten nicht gegen die tatsächliche Vermutung unzureichender Vorsorgemaßnahmen sprechen.
Dem Krankenhaus obliege damit die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Ablauf des Unfalls sowie der Behauptung, dass dieser trotz Einhaltung aller zumutbarer Vorkehrungen unvermeidbar war.
Der Senat knüpfte damit an die Rechtsprechung des BGH zu den Sturzfällen im Krankenhaus an und unterwarf den Verladevorgang insgesamt der Fallgruppe der “voll beherrschbaren Risiken”, mit der Folge der faktischen Umkehr der Beweislast zu Lasten des Krankenhaus. Die Entscheidung ist aber vor allem insoweit bemerkenswert, als sie den Pflichtenkreis des Krankenhaus ausdrücklich auf Handlungen Dritter erstreckt, die grundsätzlich eigenverantwortlich tätig sind; die Entscheidung stellt klar, dass das Krankenhaus für alle Leistungen im Rahmen der Regelbehandlung gegenüber dem Patienten verantwortlich ist; dies dürfte entsprechend auf sämtliche pflegerischen, ärztlichen und sonstigen Leistungen anwendbar sein.
Im Prozess hat das Krankenhaus nur die Möglichkeit den Gegenbeweis hinsichtlich des fehlenden Verschuldens zu führen, zu dem es angesichts der Handlungen Dritter jedoch in der Regel nur unzureichend vortragen können wird. Dem Krankenhaus verbleibt sodann grundsätzlich im Innenverhältnis zum Transportunternehmen nur der Regress im Wege des Gesamtschuldnerausgleich. Problematisch ist dies jedoch dann, wenn das Transportunternehmen insolvent wird.