Aus einer im Operationsgebiet aufgetretenen Infektion lässt sich – ohne weitere Anhaltspunkte- nicht auf ein fehlerhaftes Vorgehen oder einen Verstoß gegen die Hygieneregeln rückschließen; es begründe auch keinen Anscheinsbeweis.

Das Gericht bestätigte damit die bisherige Linie der Rechtsprechung und begegnet damit der häufig von Patientenseite vertretenen Argumentation, dass von dem Eintritt eines Schadens auf einen angeblichen Fehler zurückzuschließen sei.

Diese Argumentation mag für einen Eintritt in eine Beweisaufnahme ggf. ausreichen, jedoch nicht per se die Klage zu begründen. Bezogen auf Infektionen führte das Gericht aus, dass eine absolute Keimfreiheit im Operationssaal nicht zu erreichen sei, deshalb trotz Einhaltung des medizinischen Standards erfolgende Keimübertragungen zu den entschädigungslos hinzunehmenden Krankheitsrisiken des Patienten zählen.