Das Vorliegen eines individuell angelegten, mit Unterschrift versehenen Protokolls des Aufklärungsgesprächs stellt ein Indiz dafür da, dass die im Protokoll eingetragenen Aspekte auch in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Gespräch vor der Operation zur Sprache gekommen sind.

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 31.05.2006 -3 U 24/06- nochmals deutlich betont, dass sich aus dem Vorliegen eines Protokolls eines Aufklärungsgesprächs, das von beiden Seiten mit Unterschriften versehen ist, ein hinreichendes Indiz dafür ergibt, dass zwischen den Parteien ein vertrauensvolles Arzt- und Patientengespräch zumindest diesen Inhalts geführt wurde, dass insbesondere die in dem Protokoll aufgeführten Aspekte auch tatsächlich zwischen den Parteien besprochen wurden, folglich diesbezüglich eine Aufklärung vorliegt.

Der Patient, der in dem streitgegenständlichen Fall behauptet hatte, dass solche Einträge erst nachträglich angefügt worden sein, trägt hiernach die voll Beweislast für die Behauptung der Urkundenfälschung, die er nur höchst ausnahmsweise erfüllen können wird.

Mit der Entscheidung hat das Gericht nochmals die Relevanz der wechselseitig unterzeichneten Aufklärungsprotokolle betont. Zwar bestehen keine zwingenden rechtlichen Erfordernisse zur schriftlichen Dokumentation, doch ist eine solche angesichts der bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Arztes hinsichtlich der hinreichenden Aufklärung des Patienten der Behandlungsseite dringend zu empfehlen, da das entsprechende Aufklärungsgespräch schriftlich dokumentiert wird. Denn soweit sich aus dieser Dokumentation entsprechende Risiken ergeben, kann der Arzt sich auf diese berufen, der Patient muss dem hingegen eine angeblich nachträgliche Ergänzung beweisen, was ihm im Zweifel nicht möglich sein wird.

Gleichzeitig ist zu empfehlen, im Rahmen dieser Dokumentation die maßgeblichen Risiken auch tatsächlich vollständig niederzulegen. Denn soweit sich realisierte Risiken nicht aus der Dokumentation ergeben, vermag das Protokoll auch keinen entsprechenden Beweis zu führen, so dass der Arzt regelmäßig den Beweis anderweitig zu erbringen hätte. Soweit er sich dabei nur auf Zeugen berufen kann, besteht in der Regel die Problematik, dass deren Erinnerungsvermögen auch zum Zeitpunkt des Rechtsstreits nicht hinreichend verlässlich ist. Soweit die Aufklärung selbst durchgeführt wurde, steht der aufklärende Arzt nicht einmal als Zeuge zur Verfügung, so dass er sogar auf die persönliche Anhörung angewiesen ist, die kein streng förmliches Beweismittel ist.