Entscheidung und Beweiserhebung in Arzthaftungssachen darf grundsätzlich nicht vor dem Einzelrichter stattfinden.

Dies entschied das OLG Karlsruhe in Übereinstimmung mit der weitgehend in der Praxis geteilten Meinung. Es verwies in der Begründung maßgeblich darauf, dass in Arzthaftungsachen aufgrund der besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe der Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht angezeigt sei. In der Konsequenz sind Arzthaftungssachen grundsätzlich als Kammersachen zu behandeln.

In der Praxis ist leider häufig festzustellen, dass gerade in Gerichtsbezirken, die keine Spezialzuständigkeit einer bestimmten Kammer begründet haben, in denen somit sämtliche Kammern wechselnd auch mit Arzthaftungssachen betraut werden, diese häufig den Rechtsstreit durch den Einzelrichter betreuen lassen; es bleibt zu hoffen, dass sich die Spruchpraxis entsprechend der Entscheidung des OLG Karlsruhe weitläufig etabliert und sich damit eine einheitlichere Handhabung der Leitung von anspruchsvollen Arzthaftungssachen bei den Eingangsinstanzen durchsetzt.