Über medizinische Fragen ist grundsätzlich Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Beschränkung auf die Vernehmung sogenannter Sachverständiger Zeugen ist nicht ausreichend.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich die Aufgaben eines Sachverständigen grundlegend von denen des sachverständigen Zeugen unterschieden. Allein der Sachverständige müsse sich umfassend zu den medizinischen Fachfragen äußern und erforderlichenfalls entsprechende medizinische Fachliteratur sichten und verwerten. Der Zeuge müsse dem hingegen nur auf sein tatsächliches Wissen zurückgreifen, das ggf. veraltet sein kann oder nicht notwendig den gesicherten Stand widerspiegelt. Ferner könne nur der Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen werden.

Das Gericht hat damit deutlich gemacht, dass die medizinischen Tatsachen primär auf Grundlage unabhängiger Gutachten zu sichern sind; dem regelmäßig zu findenden Antrag der Patientenseite, nachbehandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen, wurde damit zu Recht eine Absage erteilt.

Dies ist sehr zu befürworten, da von einer Unbefangenheit dieser Zeugen regelmäßig nicht ausgegangen werden kann, somit nach diesseitiger Rechtsauffassung die Rechte des Arztes auf effektive Verteidigung im Rechgtsstreit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werden, wenn diesem die Überprüfung durch ein Sachverständigengutachten vorenthalten und ein Urteil auf solche, regelmäßig subjektiven Zeugenaussagen stützen würde.