Verjährungsbeginn bei Aufklärungsmangel ab Kenntnis des nicht aufgeklärten Schaden. Nicht-Zulassungsbeschluss des BGH vom 20.12.2005 – VI ZR 285/04

Das OLG München hat mit Urteil vom 30.09.2004 – 1 U 3940/03 festgestellt, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen von der Kenntnis des Patienten von der eingetretenen Komplikation abhängt.

Das Gericht beruft sich dabei auf eine Auffassung in der Literatur sowie ein Urteil des OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 823, wonach vom Geschädigten zu erwarten sei, dass dieser sich nach dem Auftreten eines Schadens oder einer Komplikation bei dem Arzt oder einem Nachbehandler erkundigt, um so einen etwaigen Aufklärungsmangel festzustellen. Das Gericht nahm insoweit eine Pflicht zur Vervollständigung des Wissens durch Erkundigung als einfache zumutbare Maßnahme an und leitete aus dem Versäumnis dieser Erkundigung den Beginn der Verjährungsfrist ab.

Das bedeutet im Ergebnis, dass der Patient in dem Moment, zu dem er Komplikationen oder Schädigungen feststellt, die nicht als mögliche unvermeidbare Folge der Behandlung aufgeklärt worden waren, ihm faktisch die positive Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs unterstellt wird und deshalb die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen beginnt. Eine Kenntnis vom genauen Umfang der Folgeschäden sei in diesem Zusammenhang irrelevant.

Gegen das Urteil des OLG München vom 30.09.2004 – 1 U 394/03 wurde Revision zum BGH eingelegt, der jedoch durch Nicht-Zulassungsbeschluss vom 20.12.2005 – VI ZR 285/04 die Revision nicht zuließ, womit er im Ergebnis die Argumentation des OLG München unbeanstandet ließ, er dieser damit offenbar folgt.