Entscheidungen zur Höhe des Schmerzensgeld in besonders schweren Fällen

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2006 -3 U 207/02- :

  • 260.000,00 Euro Schmerzensgeld Geburtsschadensfall nach grob fehlerhafter Geburtsbetreuung, die zu schwerstem psycho-neurologischem Residualsyndrom mit schwerster körperlicher und geistiger Behinderung führte. Rundum-Betreuung erforderlich, bei nur eingeschränkter Fähigkeit zur Kommunikation und allenfalls bestehender Fähigkeit zum Besuch einer Sonderschule.

OLG Zelle, Urteil vom 27.02.2006 -1 U 68/05 -:

  • 300.000,00 Euro Schmerzensgeld nach grobem ärztlichen Behandlungsfehler in Form der Verkennung der dringenden Indikation zur Sektio, Schmerzensgeld sei wegen schwerem Residualsyndrom mit spastischer Tetraparese und schwerer psycho-motorischer mentaler Retardierung des Kindes gerechtfertigt.

OLG München, Beschluss vom 19.09.2005 -1 U 2640/05-:

  • 350.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Schmerzensgeldrente von 500,00 Euro sei nicht zu hoch für behandlungsfehlerbedingten Geburtsschaden durch Kreislaufschock der Mutter (bekannte Allergie gegen Schmerzmittel), der zu schwerer perinataler Hirnschädigung des Kindes führte. Das Gericht bemaß das Schmerzensgeld anhand der objektiven (endgradigen) Schäden des Kindes und betonte, dass die Frage, in welchem Ausmaß die Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit des Kindes tatsächlich eingeschränkt sei, hierfür lediglich von untergeordneter Bedeutung sei.

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2006 -5 U 130/01-:

  • 500.000,00 Euro Schmerzensgeld sind angemessen, wenn ein Kind in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers schwerst hirngeschädigt geboren werde und hierdurch lebenslanger Pflege bedürfe.

LG Berlin, Urteil vom 20.11.2003 -6 O 272/01-:

  • 500.000,00 Euro Schmerzensgeld bei schwerster Hirnschädigung des Mittelhirns in Folge Hirnödem nach aggressiver Flüssigkeitssubstitution angemessen. Das Gericht stellte darauf ab, dass das Kind seine schwersten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen selbst empfinde und darunter zusätzlich leide.

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2006 VersR 2002, 1163:

  • 500.000,00 Euro Schmerzensgeld nach Geburtsschaden in Folge groben ärztlichen Behandlungsfehler, der zur maßgeblichen Zerstörung der Persönlichkeit sowie der Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten geführt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2003 VersR 2004, Urteil vom 21.05.2003 VersR 2004, 387:

  • 500.000,00 Euro Schmerzensgeld gerechtfertigt bei Geburtsschaden nach grob fehlerhafter ärztlicher Versorgung, die zu schwerster hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie Grad 2-3 führte.