Qualifizierte Rechtsberatung kann selbstverständlich nicht kostenlos erbracht werden, gleich ob sie telefonisch, im persönlichen Gespräch, schriftlich oder im Rahmen von Verhandlungen erfolgt.

Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten unsere Leistungen zu vergüten:

1. Gesetzliche Vergütung nach RVG
Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das bedeutet, dass sich der anwaltliche Entgeltanspruch unmittelbar kraft Gesetz ergibt, der Gesetzgeber damit zum einen festgelegt hat, dass jeder Rechtrat zu entgelten ist, zum anderen hat er damit aber auch die Höhe des Entgelts grundsätzlich festgelegt.

Dabei richtet sich der gesetzliche Entgeltanspruch nach Maßgabe des RVG in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, d.h. nach dem Wert oder dem Interesse dessen, um das gestritten wird bzw. auf das sich der Rechtsrat bezieht. Dabei ist es grundsätzlich weitgehend irrelevant, welchen Arbeitsaufwand die Betreuung der Rechtssache bedeutet, da die Vergütung sich nach der Verantwortung des Rechtsanwalts sowie der Relevanz der Sache für den Mandanten richtet. Es macht also keinen grundlegenden Unterschied, ob die Angelegenheit -im Interesse des Mandanten- mit einem Schreiben erledigt werden kann oder ggf. eine langjährige Korrespondenz erfordert.

Solche Aspekte können im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit graduell vom Anwalt nach billigem Ermessen im Rahmen der Gebührensatzbestimmung berücksichtigt werden. Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren sind dem hingegen Unterschreitungen der gesetzlichen Gebühren standesrechtlich untersagt, ein Ermessen besteht insoweit nicht.

Die Gebührensätze können Sie der Anlage 2) zum RVG entnehmen, wobei die ausgewiesenen Beträge stets die 1,0-fache Gebühr beschreiben. Im außergerichtlichen Verfahren entsteht regelmäßig die 1,3-2,5-fache Gebühr (2300 VV RVG), so dass Sie den entsprechenden Faktor multiplizieren können. Hinzu kommen sodann die Auslagen sowie die zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats geltende Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).

2. Vergütungsvereinbarung
Alternativ kann zwischen Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall vereinbart werden. In Betracht kommen dabei insbesondere die Vereinbarung
– eines Pauschalhonorars
– einer Stundenvergütung
– eines Multiplikators der gesetzlichen Gebühren
– einer Kombinationen der Vorbenannten Varianten.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen möglich!

Bei der Vergütungsvereinbarung sollte stets darauf geachtet werden, dass eine den Interessenlagen beider Parteien im Einzelfall – d.h. denen des Anwalts und des Mandanten- gerecht werdende Lösung erzielt wird, worauf wir stets hinzuwirken suchen. Abstrakte Ausführungen verbieten sich daher grundsätzlich an dieser Stelle.

Wenn Sie Interesse an dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung haben, sprechen Sie uns zu Beginn des Mandats diesbezüglich an; umgekehrt werden wir hierauf hinwirken, wenn die gesetzliche Vergütung im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, sei es, dass auf deren Grundlage wegen der Besonderheiten Ihres Mandats nicht wirtschaftlich gearbeitet werden kann, sei es, dass Ihr Fall wegen sehr hohem Streitwert extrem hoch zu entgelten wäre; uns liegt sehr viel Wert an einer Regelung, die beide Seiten zufrieden stellt und einem ungetrübten Mandatsverhältnis nicht im Wege steht.

Wenn Sie Fragen zu den in Ihrem Fall entstehenden Gebühren haben oder wissen möchten, welche Möglichkeiten einer Vergütungsvereinbarung bestehen, so Fragen Sie einfach telefonisch (0611-39811) oder per Mail an, bevor die Beratung beginnt, damit dies von Beginn an geklärt werden kann und wir uns voll auf das Mandat konzentrieren können.

Ihr direkter Kontakt zu uns:
Telefon: +49 (0) 611 39811 oder E-Mail: info(at)anwalt-wiesbaden.de