Mit Urteil vom 15.03.2005 hat der BGH sich zur Abgrenzung von Selbstbestimmungs- zur Sicherungsaufklärung für den Fall echter Behandlungsalternativen geäußert.

Dabei hat der BGH festgestellt, dass dem Patienten die Entscheidung obliege, welche von mehreren medizinischen gleichermaßen indizierten Behandlungsalternativen, die jedoch unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen begründeten, durchzuführen sei; diese Entscheidung betreffe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sei daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren Behandlung.

Daher sei der Patient zuvor pflichtgemäß vollständig über diese Alternativen aufzuklären, um diesem die Entscheidung zu ermöglichen. Anderenfalls fehle es an einer wirksamen Einwilligung, trotz fachgerechter Aufklärung im Übrigen.

Damit ordnet der BGH die Aufklärung über sogenannte „echte“ Behandlungsalternativen dem Bereich der Selbstbestimmungsaufklärung bzw. Risikoaufklärung zu, die somit notwendige Voraussetzung für die Rechtfertigung des Eingriffs darstellt; diese ist vom Arzt darzustellen und zu beweisen.

Gleichzeitig stellte der BGH fest, dass die Darlegungungs- und Beweislast nach Annahme des Aufklärungsmangels hinsichtlich der Annahme einer hypothetischen Einwilligung des Patienten voll beim Arzt liege; dieser sei allerdings erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel mache, dass er vor einem echtenn Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Auch für die Behauptung, dass die alternative Behandlung zum gleichen Ergebnis geführt habe, sei der Arzt beweisbelastet, da dies keinen Aspekt der Kausalität, sondern vielmehr des hypothetischen Kausalverlaufs bzw. des rechtmäßigen Alternativverhaltens betreffe.

Allein wenn positiv festgestellt werden könne, dass der gleiche Schaden im Falle der alternativen Behandlung eingetreten wäre, könnte die Haftung für die Folgen der rechtswidrigen Vorgehensweise verneint werden.

Der Fall belegt deutlich die Wichtigkeit der fachgerechten Aufklärung im Falle von echten Behandlungsalternativen; Ärzten kann nur empfohlen werden, die geschuldete Aufklärung auch bezüglich Alternativen sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfalle entsprechende Beweise/Indizien zur Verfügung zu haben.

Streitentscheidend dürfte in solchen Fällen dann maßgeblich auch die Frage sein, ob es sich tatsächlich um eine „echte“ Behandlungsalternative handelt. Sehen Sie zur Abgrenzung insbesondere auch OLG Hamm Urt. v. 25.10.2005 -3 U 46/05.