Die Wahl der Operationsmethode obliegt grundsätzlich der Therapiefreiheit des Arztes und ist regelmäßig keine Frage nach einer „echten Alternativbehandlung“.

Dies entschied der Senat des OLG Hamm und verwies insbesondere darauf, dass es sich bei der konkreten Operationsmethode (im Fall: Hallux-Valgus-OP nach Stoffella, Brandes, Hueter-Majo oder nach Homann) nicht um aufklärungspflichtige Alternativen handele; vielmehr müsse dem Arzt die Freiheit belassen werden, sich für die ihm vertraute Methode entscheiden zu können.

Er stellte ferner darauf ab, dass der Patient auch regelmäßig überfordert würde, wenn ihm die einzelnen Vor- und Nachteile von verschiedenen Techniken dargestellt würden, was mit vertretbarem Aufwand auch schon kaum möglich erscheine.

Damit kann jedenfalls dem regelmäßig anzutreffenden, recht pauschalen Vorwurf des klagenden Patienten, er hätte eine angeblich andere Technik gewählt, die ihm nicht angeboten worden sei (um hierdurch in den Bereich der Aufklärungsrüge zu gelangen, vgl. BGH vom 15.03.2005 zur sogenannten echten Alternative), angemessen entgegen getreten werden.